Algmene Bedingungen
Inhaltsübersicht
1. Begriffsbestimmungen
2. Abweichende Bedingungen
3. Ausschreibungen
4. Preise, Lieferungen und Zahlungen
5. Abtretungen und Änderungen
6. Beziehungsmanagement
7. Einschaltung von Drittparteien
8. Zahlungsfrist
9. Aussetzung, Streik und Auflösung
10. Lieferzeiten
11. Sorgfaltspflicht
12. Pflichten des Kunden und Ausführung der Arbeitenund
13. Einwände, Beschwerden und Beweise
14. Datenschutz
15. Haftung und Entschädigung von Dritten
16. Haftung
17. Höhere Gewalt
18. Geistiges Eigentum
19. Wettbewerbsverbot
20. Fein
21. Art und Dauer der Vereinbarungent
22. Abrechnungsverhältnis
23. Übertragungsverpflichtungen
24. Zuständiges Gericht
1 Definitionen
1.1 Als Auftraggeber gilt die Person oder Firma, die den Auftrag für die Arbeiten erteilt hat.
1.2 Der Auftragnehmer ist: Marketing By Bulls, mit Sitz in
Vlierberg 4 (3755 BS), Eemnes.
1.3 Auftrag bedeutet die Aufforderung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, die Arbeiten gegen Bezahlung auszuführen.
1.4 Unter Arbeiten ist alles zu verstehen, was der Auftragnehmer im Rahmen des/der vom Auftraggeber erteilten Auftrags/Aufträge im Namen des Auftraggebers ausführt und/oder unternimmt oder unternehmen lässt.
1.5 Unter Angebot versteht man die mehr oder weniger spezifizierten Arbeiten und den Kostenvoranschlag, der mit diesen Arbeiten verbunden ist.
1.6 Vertrag ist ein zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer durch Annahme des Auftrags oder Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags geschlossener Auftragsvertrag.
1.7 Unter Parteien sind zu verstehen: Auftraggeber und Auftragnehmer.
2 Abweichende Bedingungen
2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote des Vertragspartners, für Verträge zwischen dem Vertragspartner und dem Auftraggeber und für Arbeiten, die der Vertragspartner im Auftrag des Auftraggebers ausführt, es sei denn, dass diese Bedingungen ausdrücklich schriftlich ganz oder teilweise für nicht anwendbar erklärt wurden oder dass sie nur insoweit anwendbar sind, als sie nicht im Widerspruch zu den zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragspartner schriftlich getroffenen Vereinbarungen stehen.
2.2 Die vom Auftraggeber verwendeten allgemeinen (Einkaufs-)Bedingungen gelten nur insoweit, als dies zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den vom Kunden verwendeten allgemeinen (Einkaufs-)Bedingungen und den vorliegenden Bedingungen haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang.
2.4 Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder wird sie für nichtig erklärt, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Der Auftragnehmer ersetzt die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen durch neue Bestimmungen, wobei er so weit wie möglich den Zweck und die Bedeutung der nichtigen oder aufgehobenen Bestimmung berücksichtigt.
2.5 Die Angaben des Auftragnehmers sind vorbehaltlich des Gegenbeweises des Auftraggebers maßgeblich.
3 Angebote
3.1 Alle Angebote sind freibleibend, es sei denn, im Angebot selbst ist etwas anderes angegeben.
3.2 Der Vertragspartner wird dem Auftraggeber auf Wunsch vor Beginn der Arbeiten ein Angebot zur Genehmigung vorlegen. Sofern sich während der Ausführung des Auftrags wesentliche Abweichungen (>25%) von einem Angebot ergeben, wird der Vertragspartner den Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber informieren.
3.3 Überschreitungen von Angeboten bis zu 10% werden vom Kunden als Haushaltsrisiko akzeptiert und müssen daher nicht als solches gemeldet werden.
3.4 Überschreitungen von Angeboten aufgrund von Verkaufsbedingungen von Lieferanten und anderen vom Vertragspartner eingeschalteten Dritten gelten nicht als Überschreitungen, auch wenn solche Bedingungen nicht gesondert in ein Angebot aufgenommen werden. Solche Bedingungen gelten als dem Auftraggeber bekannt und sind auch von Anfang an Bestandteil dieser Bedingungen.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und den vorliegenden Bedingungen haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang.
4 Preise, Lieferungen und Zahlungen
4.1 Alle vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und eventueller Versand-, Transport- und Portokosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preisänderungen, die nach Übersendung des Angebots eingetreten sind, an den Auftraggeber weiterzugeben.
4.3 Alle Lieferungen des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter gelten als an dem Ort erfolgt, an dem der Vertragspartner seinen Sitz hat.
4.4 Alle Zahlungen sind auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto zu leisten.
4.5 In Bezug auf die vom Auftraggeber gezahlten und/oder geschuldeten Beträge stellen die einschlägigen Dokumente und Daten aus den Aufzeichnungen des Vertragspartners oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Dritten einen vollständigen Beweis dar, unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, den Gegenbeweis zu erbringen.
4.6 Haben die Parteien eine periodische Zahlungspflicht vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise und Tarife unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten schriftlich anzupassen.
Ist der Kunde mit dieser Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Auftrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Mitteilung der Änderung schriftlich zu dem Datum zu kündigen, an dem die Änderung in Kraft treten würde. Dem Auftraggeber steht dieses Kündigungsrecht nicht zu, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Preise und/oder Tarife unter Berücksichtigung eines Indexes oder einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Maßnahme angepasst werden.
4.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen oder Beträge aus irgendeinem Grund zu verrechnen oder auszusetzen.
5 Abtretungen und Änderungen
5.1 Die Annahme eines Auftrags durch den Auftragnehmer erfolgt entweder durch eine schriftliche Bestätigung des Auftrags an den Auftragnehmer oder durch den Beginn der Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer oder durch die Ausarbeitung und Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat das Recht, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen nicht anzunehmen.
5.2 Änderungen des Auftrags nach dessen Erteilung muss der Kunde M&A rechtzeitig und schriftlich mitteilen. Mündliche Änderungsmitteilungen durch den Kunden gehen zu seinen Lasten und auf sein Risiko.
5.3 Wenn der Auftraggeber die für den Beginn der Arbeiten erforderlichen Informationen, Zugänge oder Genehmigungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt und diese Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird die Vertragsdauer automatisch um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.
5.4 Änderungen des Auftrages werden durch und mit der Annahme durch M&A wirksam. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einer Aufforderung des Auftraggebers, den Auftrag zu ändern, nachzukommen und kann eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung dazu verlangen.
5.5 Mehr- oder Minderkosten, die sich aus Änderungen des Auftrags ergeben, gehen zu Lasten oder zugunsten des Auftraggebers. Die Mehrarbeit wird zu den üblichen Sätzen des Auftragnehmers vergütet.
5.6 Änderungen in der Bestellung können dazu führen, dass der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferzeit überschreitet. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Überschreitung der Lieferzeit entstehen können.
5.7 Entscheidet sich der Kunde, aus welchem Grund auch immer, einen erteilten Auftrag zu stornieren und/oder von dessen weiterer Ausführung abzusehen, bevor der Auftrag abgeschlossen ist oder bevor die zwischen den Parteien vereinbarte Frist für die Ausführung des Auftrags abgelaufen ist, ist der Kunde verpflichtet, M&A alle bereits entstandenen Kosten und aufgewendeten Stunden sowie alle von M&A an Dritte zu zahlenden Kosten aufgrund der Stornierung und/oder vorzeitigen Beendigung des Auftrags zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, hundert Prozent des verbleibenden Auftragswerts an die Vertragspartei zu zahlen, unbeschadet der anderen Rechte, die der Vertragspartei durch das Gesetz gewährt werden.
5.8 Sollte sich M&A dazu entschließen, den Auftrag zu stornieren und/oder von dessen weiterer Ausführung abzusehen, weil Umstände vorliegen, aufgrund derer der Auftrag von M&A gar nicht erst angenommen worden wäre (z.B. keine transparente Kommunikation, unterlassene/unterlassene Information, falsche Auslegung des Auftrags durch den Kunden, Kunde erfüllt die gestellten Anforderungen nicht), so hat der Kunde M&A die entstandenen Kosten und aufgewendeten Stunden sowie alle Kosten zu zahlen, die M&A aufgrund der Stornierung und/oder vorzeitigen Beendigung des Auftrags an Dritte zu zahlen hat. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, hundert Prozent des verbleibenden Auftragswerts an den Auftragnehmer zu zahlen, unbeschadet der anderen dem Auftragnehmer gesetzlich zustehenden Rechte. Die Annullierung der erstellten Termine erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Marketing By Bulls erstattet unter keinen Umständen den für die Dienstleistungen gezahlten Betrag zurück.
6 Beziehungsmanagement
6.1 Der Auftragnehmer erstellt ein Kontaktprotokoll über alle Kontakte mit dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6.2 Bei telefonischer Kontaktaufnahme wird nur dann ein Kontaktbericht erstellt, wenn der Inhalt des Gesprächs nach dem alleinigen Ermessen des Auftragnehmers dazu Anlass gibt.
6.3 Reagiert der Auftraggeber nicht unverzüglich auf den Erhalt eines Kontaktberichts, so gilt der Inhalt des Berichts als richtig und vollständig und der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind an den Inhalt gebunden, es sei denn, die Terminplanung des Auftrags sieht eine 24-stündige Wartezeit vor und erst danach kann eine uneingeschränkte Zustimmung als erteilt gelten.
6.4 Wenn innerhalb von 4 Tagen nach der Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer Maßnahmen ergriffen werden sollen, holt der Auftragnehmer die vorherige Zustimmung des Auftraggebers in schriftlicher Form (oder per E-Mail) ein.
6.5 Der Auftragnehmer sendet die Kontaktberichte an eine vom Auftraggeber zu diesem Zweck benannte Person.
7 Einbindung von Drittparteien
7.1 Wenn dies nach Auffassung von M&A für die ordnungsgemäße Durchführung eines Auftrages erforderlich ist oder sich aus der Natur des Auftrages ergibt, ist M&A berechtigt, Dritte zu beauftragen, Waren und/oder Dienstleistungen im Namen und auf Kosten des Kunden zu liefern oder sonst zur Verfügung zu stellen.
7.2 Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Auftragnehmer die von ihm eingeschalteten Dritten dem Auftraggeber direkt in Rechnung, zuzüglich eines Vermittlungszuschlags.
7.3 Wenn und soweit der von M&A eingeschaltete Dritte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese Bedingungen im Verhältnis zwischen M&A und dem Dritten gelten, gelten diese von dem Dritten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Verhältnis zwischen M&A und dem Kunden mit der Maßgabe, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen den von dem Dritten verwendeten Bedingungen und diesen Bedingungen diese Bedingungen im Verhältnis zwischen dem Kunden und M&A vorgehen.
8 Zahlungsfrist
8.1 Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze hat die Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, M&A und der Kunde haben schriftlich eine andere Frist vereinbart.
8.2 Der Auftragnehmer hat für eine rechtzeitige Rechnungsstellung zu sorgen. Eine Teilfakturierung ist jederzeit möglich, es sei denn, sie wird ausdrücklich und schriftlich ausgeschlossen. Der Ausschluss des Rechts auf Teilfakturierung kann jedoch niemals die in den folgenden Absätzen genannten Kosten betreffen.
8.3 Kosten, die dem Vertragspartner im Auftrag des Auftraggebers entstehen und die aufgrund ihres Umfangs nicht im Voraus vom Vertragspartner zu tragen sind, muss der Vertragspartner vom Auftraggeber vor dem Zeitpunkt erhalten, zu dem er zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Dazu gehören auf jeden Fall die Kosten für Fernseh- und/oder Werbeproduktionskosten, Website-Produktionskosten und (Airline-)Medienkosten.
8.4 Porto- und sonstige Vertriebskosten im Zusammenhang mit Direktmarketing-Sendungen muss der Auftragnehmer vom Auftraggeber vor dem Versand/der Verteilung durch den Auftragnehmer erhalten.
8.5 Unabhängig von der/den vereinbarten Zahlungsbedingung(en) ist M&A berechtigt, vom Kunden eine Sicherheit in Form einer vom Kunden genehmigten Bankbürgschaft eines regulären niederländischen Bankinstituts in Höhe des Gesamtbetrags des vom Kunden an M&A zu zahlenden Honorars für einen bestimmten Auftrag zu verlangen.
8.6 Wenn der Auftraggeber die fälligen Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, 10% Zinsen auf den ausstehenden Betrag zu berechnen. Wenn der Auftraggeber die Forderung nach einer Zahlungsaufforderung oder Inverzugsetzung nicht bezahlt, kann der Auftragnehmer die Forderung zum Inkasso weitergeben, wobei der Auftraggeber neben dem dann fälligen Gesamtbetrag auch zur vollständigen Erstattung aller außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, einschließlich aller Kosten von Rechtsanwälten und externen Sachverständigen, verpflichtet ist, wobei in Bezug auf die Inkassokosten die Kosten im Sinne der Verordnung über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten in Rechnung gestellt werden.
8.7 Wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden es rechtfertigt, kann M&A weitere Sicherheiten verlangen und andernfalls die Ausführung des Auftrags aussetzen.
Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder in seinem Namen dem Auftragnehmer erteilten Informationen, auf die der Auftragnehmer sein Angebot stützt. Der Auftraggeber wird stets die größtmögliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Arbeiten des Vertragspartners richtig und vollständig sind.
9 Aussetzung, Beendigung und Auflösung
9.1 Jede der Parteien ist berechtigt, den Vertrag wegen eines zurechenbaren Versäumnisses bei der Erfüllung des Vertrages aufzulösen, wenn die andere Partei nach einer schriftlichen, möglichst detaillierten Inverzugsetzung, in der eine angemessene Frist zur Behebung des Versäumnisses gesetzt wird, wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag zurechenbar nicht erfüllt. Die in den Artikeln 8, 12, 18 und 19 genannten Verpflichtungen des Kunden gelten stets als wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag.
9.2 Wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auflösung im Sinne von 9.1 bereits Leistungen in Ausführung des Vertrages erhalten hat, werden diese Leistungen und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung nicht rückgängig gemacht. Beträge, die der Auftragnehmer vor der Auflösung in Rechnung gestellt hat, bleiben in vollem Umfang fällig und werden zum Zeitpunkt der Auflösung sofort zahlbar.
9.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, wenn dem Auftraggeber ein - vorläufiger oder anderweitiger - Zahlungsaufschub gewährt wird, wenn der Konkurs des Auftraggebers beantragt wird, wenn das Unternehmen des Auftragnehmers aufgelöst oder beendet wird, außer zum Zwecke der Sanierung oder des Zusammenschlusses von Unternehmen, oder wenn sich die maßgebliche Kontrolle des Auftraggebers über das Unternehmen des Auftraggebers ändert.
9.4 Der Auftragnehmer ist niemals verpflichtet, bereits erhaltene Gelder zurückzuzahlen oder Schadenersatz zu leisten, wenn der Vertrag gekündigt, aufgelöst oder auf andere Weise beendet wird.
9.5 Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere bei Nichterfüllung der Bestimmungen der Artikel 8, 12, 18 oder 19 dieser Bedingungen, hat der Vertragspartner das Recht, die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise auszusetzen, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Auftragnehmer behält sich außerdem das Recht vor, Daten, Dateien und/oder Arbeitsergebnisse ungeachtet einer bestehenden Verpflichtung zur Herausgabe oder Übergabe in seinem Besitz zu behalten, bis der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht des Auftragnehmers, andere gesetzliche und/oder vereinbarte Rechte auszuüben.
9.6 Die Bestimmungen, die die Beendigung, Auflösung oder andere Art der Beendigung des Vertrags überdauern sollen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Artikel 2.2, 4.9, 9, 16, 18, 19, 20 und 24 dieser Bedingungen, überdauern die Beendigung, Auflösung oder andere Art der Beendigung des Vertrags.
10 Lieferzeiten
10.1 Die angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für die vereinbarten Lieferzeiten, und eine nicht rechtzeitige Lieferung gibt dem Auftraggeber kein Recht auf Schadenersatz, Auflösung des Vertrags oder Nichterfüllung irgendeiner Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber.
11 Sorgfaltspflicht
11.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Arbeiten die Interessen des Auftraggebers mit größtmöglicher Sorgfalt zu wahren.
11.2 Insbesondere hat der Auftragnehmer - klare Absprachen über den Verwendungszweck vorausgesetzt - für die korrekte auditive und/oder visuelle Gestaltung der Kommunikationsaussagen und sonstiger Materialien und deren Übereinstimmung mit den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Verhaltensregeln, Selbstregulierungsregeln und Richtlinien zu sorgen, soweit er davon Kenntnis haben kann oder vernünftigerweise haben sollte.
11.3 M&A wird auch die Vertraulichkeit aller Daten und Informationen sicherstellen, die der Kunde M&A im Rahmen des Auftrags zur Verfügung stellt.
11.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen jederzeit den Erwartungen des Auftraggebers entsprechen. Insbesondere in Bezug auf das Suchmaschinenmarketing (SEO / SEA) ist der Auftragnehmer für die in den Suchergebnissen zu erreichenden Positionen verantwortlich.
12 Pflichten des Auftraggebers und Ausführung der Arbeiten
12.1 Der Auftraggeber erkennt an, dass der Erfolg des Vertrages von einer korrekten und rechtzeitigen gegenseitigen Zusammenarbeit abhängt. Um den Vertragspartner in die Lage zu versetzen, seine Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen, wird der Auftraggeber dem Vertragspartner stets rechtzeitig alle Daten und/oder Informationen zur Verfügung stellen, die der Vertragspartner für nützlich, notwendig und wünschenswert erachtet, und jede Mitwirkung leisten.
12.2 Setzt der Auftraggeber im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Ausführung der Arbeiten eigenes Personal und/oder Hilfspersonen ein, so müssen diese über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.
12.3 Falls vereinbart wurde, dass der Auftraggeber dem Vertragspartner Geräte, Software, Materialien oder Daten auf Datenträgern zur Verfügung stellt, müssen diese den für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber garantiert, dass der Zurverfügungstellung oder Nutzung dieser Geräte, Software, Materialien oder Daten keine Rechte Dritter entgegenstehen und stellt den Vertragspartner von jeder Klage frei, die auf der Behauptung beruht, dass diese Zurverfügungstellung oder Nutzung Rechte Dritter verletzt.
12.4 Falls der Auftraggeber Daten, Unterlagen, Geräte, Software, Materialien oder Mitarbeiter, die der Vertragspartner für die Ausführung des Werkes für nützlich, notwendig oder wünschenswert hält, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in Übereinstimmung mit den Wünschen des Vertragspartners zur Verfügung stellt, hat der Vertragspartner das Recht, die Ausführung des Werkes ganz oder teilweise auszusetzen und die dadurch entstandenen Kosten nach seinen üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts des Vertragspartners, andere gesetzliche und/oder vereinbarte Rechte auszuüben.
12.5 Wenn Mitarbeiter von M&A Arbeiten am Standort des Kunden durchführen, wird der Kunde die von diesen Mitarbeitern vernünftigerweise benötigten Einrichtungen und deren Verfügbarkeit kostenlos zur Verfügung stellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Arbeitsbereich mit Computer-, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen. Der Arbeitsbereich und die Einrichtungen werden allen gesetzlich geltenden Anforderungen an die Arbeitsbedingungen entsprechen.
12.6 Der Kunde ist für die richtige Wahl der Computer-, Daten- oder Telekommunikationseinrichtungen, einschließlich des Internets, sowie für deren rechtzeitige und vollständige Verfügbarkeit verantwortlich.
12.7 Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer und seine Zulieferer vor allen Ansprüchen, Verfahren, Verlusten und/oder direkten und/oder indirekten Schäden Dritter, die auf (i) dem Vorwurf, dass eine Tätigkeit des Auftraggebers in irgendeiner Weise rechtswidrig ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Tätigkeiten, die gegen die vorliegenden Bedingungen, einen mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag verstoßen und/oder eine Verletzung von (geistigen) Eigentumsrechten darstellen, und/oder (ii) der rechtswidrigen und/oder unsachgemäßen Erfüllung eines mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und/oder der vorliegenden Bedingungen beruhen oder daraus entstehen.
13 Einwände, Beschwerden und Beweise
13.1 Erkennbare Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich, nachdem der Vertragspartner dem Auftraggeber die von ihm erbrachten Leistungen geliefert oder vorgelegt hat, oder innerhalb von acht Tagen nach Offenlegung der Leistungen schriftlich beanstanden. Im Übrigen haftet der Vertragspartner niemals für Schäden, die dem Auftraggeber infolge von Fehlern in Anzeigen, Drucksachen oder anderen Medien sowie durch falsche Platzierung oder unbeabsichtigte Verteilung von Aufträgen entstehen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Vertragspartners vor.
13.2 Bei unsichtbaren Mängeln muss der Auftraggeber innerhalb von acht Tagen, nachdem er die Mängel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich reklamieren.
13.3 Beanstandungen von Rechnungen müssen dem Auftragnehmer innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitgeteilt werden. Die Zahlungsfrist wird durch eine solche Beanstandung nicht unterbrochen.
13.4 Nach Ablauf der vorgenannten Fristen werden Reklamationen nicht mehr berücksichtigt, und der Kunde hat seine diesbezüglichen Rechte wahrgenommen, es sei denn, die Fristen müssen im Einzelfall vernünftigerweise verlängert werden.
13.5 Bis zum Beweis des Gegenteils sind die Daten aus den Aufzeichnungen des Vertragspartners oder der vom Auftraggeber eingeschalteten Dritten maßgebend.
14 Datenschutz
14.1 Wenn der Vertragspartner es für die Ausführung seiner Arbeiten für wichtig hält, informiert der Auftraggeber den Vertragspartner auf Anfrage unverzüglich schriftlich über die Art und Weise, in der der Auftraggeber seine Verpflichtungen gemäß dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten und/oder anderen geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten erfüllt.
14.2 Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten nur zum Zwecke der Ausführung des Werkes bzw. des Vertrages verarbeiten.
14.3 Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber stammenden personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt oder ist gesetzlich verpflichtet, dies zu tun.
14.4 Die Verantwortung für die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Ausführung der Arbeiten und/oder des Vertrags verarbeitet werden, liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftraggeber garantiert, dass der Inhalt, die Nutzung und/oder die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber schützt den Vertragspartner vor jeder Klage Dritter, aus welchen Gründen auch immer, im Zusammenhang mit diesen personenbezogenen Daten.
14.5 Der Auftraggeber stellt den Vertragspartner von Ansprüchen von Personen frei, deren personenbezogene Daten vom oder im Namen des Auftraggebers verarbeitet werden oder für die der Auftraggeber anderweitig gesetzlich verantwortlich ist, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen ausschließlich dem Vertragspartner zuzurechnen sind.
14.6 Wenn der Vertragspartner aufgrund des Vertrages mit dem Auftraggeber verpflichtet ist, eine Sicherheit zu leisten, so muss diese Sicherheit den zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten schriftlichen Spezifikationen entsprechen. Der Auftragnehmer garantiert nicht, dass die Sicherheit unter allen Umständen wirksam sein wird. Haben sich die Parteien nicht über die Sicherheit geeinigt, so wird sie einem Niveau entsprechen, das angesichts des Stands der Technik, der Sensibilität der Daten und der mit der Sicherheit verbundenen Kosten nicht unangemessen ist. Die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen wie Firewalls, Antivirensoftware und Backups liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet hierfür nicht.
15 Haftung und Schadloshaltung von Dritten
15.1 Die Haftung für Arbeiten für den Auftraggeber, die der Vertragspartner an einen Dritten weitervergeben hat, ist auf den Betrag begrenzt, den der Vertragspartner von diesem Dritten zurückfordern kann. Der Vertragspartner wird alles in seiner Macht Stehende tun bzw. dem Auftraggeber jede von ihm zu erwartende Mitwirkung gewähren, um von dem betreffenden Dritten die höchstmögliche Vergütung zu erhalten.
15.2 Der Auftraggeber stellt den Vertragspartner von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Arbeiten frei, soweit diese Arbeiten mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgt sind.
16 Haftung
16.1 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden infolge eines zurechenbaren Versäumnisses bei der Ausführung seiner Arbeiten, aus unerlaubter Handlung oder anderweitig, ist ausgeschlossen. Soweit die vorgenannte Haftung nicht ausgeschlossen werden kann, ist sie pro Ereignis (eine Reihe von aufeinanderfolgenden Ereignissen gilt als ein Ereignis) auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe des Honorars, das in dem Monat gezahlt wurde, der dem schadenverursachenden Ereignis vorausging. Die Haftung des Auftragnehmers für direkte Schäden übersteigt in keinem Fall den Gesamtbetrag von 100.000 EUR. Unter direktem Schaden ist ausschließlich jeder Schaden zu verstehen, der besteht aus:
a. Schäden, die unmittelbar an körperlichen Gegenständen verursacht werden ("Sachschäden");
b. angemessene Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit es sich um unmittelbare Schäden im Sinne dieses Artikels handelt; und
c. angemessene und nachweisbare Kosten, die dem Auftraggeber zur Vermeidung oder Begrenzung des in diesem Artikel genannten direkten Schadens entstanden sind.
16.2 Die Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Unter indirektem Schaden ist jeder Schaden zu verstehen, der kein direkter Schaden ist, also in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, verminderter Firmenwert, Schaden durch Geschäftsstagnation, Schaden infolge des Nichterreichens von Marketingzielen, Schaden infolge von Ansprüchen von Kunden des Auftraggebers, Schaden im Zusammenhang mit der Verwendung von Daten, Wörtern, Namen oder Dateien, die vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden, oder Verlust, Verstümmelung oder Zerstörung von Daten oder Dateien.
16.3 Die in diesem Artikel genannten Ausschlüsse und Beschränkungen entfallen, wenn und soweit der Schaden die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Geschäftsführung ist.
16.4 Sofern die Erfüllung durch den Vertragspartner nicht dauerhaft unmöglich ist, entsteht die Haftung des Vertragspartners wegen eines zurechenbaren Verstoßes bei der Erfüllung des Werkes nur dann, wenn der Auftraggeber den Vertragspartner unverzüglich schriftlich in Verzug setzt, wobei er ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes setzt, und der Vertragspartner auch nach Ablauf dieser Frist seine Verpflichtungen nicht vorwerfbar erfüllt. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Verstoßes enthalten, damit der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, angemessen zu reagieren.
16.5 Jeder Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Vertragspartner, der vom Auftraggeber nicht spezifiziert und ausdrücklich angezeigt wurde, verjährt allein durch den Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Entstehen des Anspruchs.
17 Höhere Gewalt
17.1 Wenn der Auftragnehmer durch höhere Gewalt daran gehindert wird, die vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise und/oder rechtzeitig auszuführen, hat der Auftragnehmer das Recht, ohne gerichtliche Intervention die Ausführung des betreffenden Vertrags auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung nach alleinigem Ermessen des Auftragnehmers zu beenden, ohne dass der Auftragnehmer zu irgendeinem Schadenersatz oder einer Garantie verpflichtet ist.
17.2 Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenausfälle und andere Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder bei seinen Zulieferern, Transportstörungen und andere Ereignisse, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, wie z.B. Krieg, Blockade, Aufruhr, Epidemien, Abwertung, Überschwemmungen und Stürme sowie plötzliche Erhöhungen von Einfuhrzöllen und Verbrauchssteuern und/oder Abgaben, Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle von Zulieferern, Nichterteilung erforderlicher Genehmigungen und andere behördliche Maßnahmen.
17.3 Dauert die Situation höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage an, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen.
18 Geistiges Eigentum
18.1 Wenn und soweit M&A vom Kunden im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auftrags Materialien etc. zur Verfügung gestellt werden, garantiert der Kunde, dass an diesen Materialien etc. keine (geistigen) Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen oder dass der Kunde von diesen Dritten, auch im Namen von M&A, die Erlaubnis zur Nutzung dieser Materialien etc. eingeholt hat. Der Kunde garantiert ferner, dass die Verwendung dieser Materialien etc. nicht gegen (gesetzliche) Vorschriften, Regeln, Richtlinien etc. verstößt. Der Kunde stellt den Vertragspartner von allen Ansprüchen Dritter und von allen Schäden frei, die der Vertragspartner durch die Verwendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien usw. erleidet und/oder erleiden wird.
18.2 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegen die geistigen Eigentumsrechte an den von M&A für den Kunden im Rahmen eines Auftrags entwickelten Werken bei M&A. M&A räumt dem Kunden im Voraus eine ausschließliche Lizenz für die Dauer des Vertrages ein, das Werk gemäß der Beschreibung im Auftrag zu nutzen, insbesondere hinsichtlich des Zeitraums, des Bereichs und der Medien. Bei Beendigung des Vertrages bzw. bei Beendigung eines Auftrages endet die Lizenz und M&A und der Kunde werden sich über die mögliche Übertragung der Schutzrechte an den von M&A im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werken, zu denen auch die Quellcodes der vom Kunden entwickelten Websites gehören sollen (falls und soweit zutreffend), oder über eine mögliche von M&A an den Kunden zu erteilende Lizenz zur dauerhaften Nutzung der Schutzrechte gegen Zahlung einer Lizenzgebühr beraten.
18.3 Soweit (geistige) Eigentumsrechte Dritter betroffen sind, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinbarungen mit diesen zumindest die Nutzung des Werkes in dem im Auftrag beschriebenen Bereich, Zeitraum und Medium umfassen.
18.4 Für den Fall, dass ein Dritter Ansprüche wegen der Nutzung der vom Vertragspartner erstellten Arbeiten und/oder der dafür verwendeten Materialien etc. erhebt, sind der Auftraggeber und der Vertragspartner gegenseitig verpflichtet, die jeweils andere Partei hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten und auf Verlangen alle für die Führung von Verteidigungs- und/oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Auskünfte und Mitwirkungshandlungen zu erteilen, wenn und soweit die andere Partei hierfür nach diesen Bedingungen haften würde oder eine Verpflichtung zur Freistellung übernommen hat.
18.5 Der Auftraggeber hat während der Dauer des Vertragsverhältnisses keinen Anspruch auf eine weitere oder andere Nutzung der vom Auftragnehmer in Auftrag gegebenen Arbeiten als die zuvor ausdrücklich vereinbarte Nutzung. Wenn diesbezüglich nichts vereinbart wurde, gilt die erste Nutzung als vereinbart.
18.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, den erstellten Auftrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von M&A zu ändern. M&A ist jederzeit berechtigt, die Zustimmung zu verweigern oder sie an Bedingungen zu knüpfen - einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Art und Weise und der Qualität der Ausführung der vom Kunden gewünschten Änderungen. Der Kunde trägt das volle Risiko aller Änderungen, die von oder im Namen des Kunden durch Dritte - mit oder ohne Zustimmung von M&A - vorgenommen werden.
18.7 Der Auftragnehmer hat das Recht, das in Auftrag gegebene Werk zu signieren und seinen Namen bei der Veröffentlichung des geschaffenen Werkes zu nennen.
18.8 Der Auftraggeber darf keine Handlungen vornehmen, die die geistigen Eigentumsrechte des Auftragnehmers und/oder seiner Lizenzgeber verletzen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die unbefugte Offenlegung und/oder Vervielfältigung der Ergebnisse der Arbeiten und der in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Daten und Materialien sowie die Registrierung von Domainnamen, Marken oder Begriffen für (Werbe- oder Suchmaschinen-) Dienste (wie Google AdWords), die einem Zeichen ähneln oder mit diesem identisch sind, für das der Auftragnehmer und/oder seine Lizenzgeber geistige Eigentumsrechte geltend machen können.
18.9 Der Vertragspartner kann dem Auftraggeber Software oder Dienstleistungen von Dritten zur Verfügung stellen. Auf diese können die (Lizenz-)Bedingungen dieser Dritten anwendbar sein, mit Ausnahme der davon abweichenden Bestimmungen in diesen Bedingungen und einer zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragspartner geschlossenen Vereinbarung. Der Auftraggeber sichert zu, dass er diese Bedingungen Dritter akzeptiert und strikt einhalten wird. Der Auftraggeber erteilt dem Vertragspartner als Bevollmächtigtem hiermit die Vollmacht, in seinem Namen Rechtshandlungen zum Zwecke der Annahme von (Lizenz-)Bedingungen dieser Dritten vorzunehmen. Soweit diese Vollmacht nicht gültig oder unvollständig ist, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei der Erlangung einer ordnungsgemäßen Vollmacht zur Übernahme der betreffenden (Lizenz-)Bedingungen Dritter in seinem Namen jede Unterstützung gewähren. Wenn und soweit die genannten Bedingungen Dritter im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragspartner aus welchem Grund auch immer als nicht anwendbar gelten oder für unanwendbar erklärt werden, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang.
18.10 Der Vertragspartner wird den Auftraggeber von allen Klagen Dritter freistellen, die auf der Behauptung beruhen, dass die vom Vertragspartner selbst entwickelten Werke und Daten ein geistiges Eigentumsrecht dieses Dritten verletzen, unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Vertragspartner unverzüglich und schriftlich über das Bestehen und den Inhalt der Klage informiert und die Bearbeitung der Angelegenheit, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Abschluss von Vergleichen, vollständig dem Vertragspartner überlässt. Zu diesem Zweck wird der Auftraggeber dem Vertragspartner die erforderlichen Vollmachten, Informationen und Mitwirkungshandlungen erteilen, um sich, gegebenenfalls im Namen des Auftraggebers, gegen solche Rechtsansprüche zu verteidigen. Diese Freistellungsverpflichtung entfällt, wenn sich die behauptete Rechtsverletzung auf (i) Materialien bezieht, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Nutzung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Einarbeitung zur Verfügung gestellt hat, oder (ii) auf Änderungen an den Arbeitsergebnissen, die der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers selbst vorgenommen hat oder durch Dritte vornehmen hat lassen. Steht rechtlich unwiderruflich fest, dass die vom Vertragspartner entwickelten Arbeitsergebnisse selbst ein geistiges Eigentumsrecht eines Dritten verletzen, oder besteht nach Ansicht des Vertragspartners eine begründete Aussicht auf eine solche Verletzung, wird der Vertragspartner nach Möglichkeit dafür sorgen, dass der Auftraggeber die gelieferte oder eine funktionell gleichwertige andere Software, Websites, Dateien oder Materialien weiter nutzen kann. Kann der Vertragspartner nach seinem alleinigen Ermessen nicht oder nur in einer für ihn unzumutbaren Weise (finanziell oder anderweitig) sicherstellen, dass der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse und die zur Verfügung gestellten Daten oder Materialien ohne Unterbrechung weiter nutzen kann, nimmt der Vertragspartner die gelieferten Sachen gegen Anrechnung der Anschaffungskosten abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zurück. Eine andere oder weitergehende Schadensersatzpflicht des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
18.11 Der Auftraggeber garantiert, dass Rechte Dritter der Zurverfügungstellung von Software, von für Websites bestimmtem Material (wie Bildmaterial, Text, Musik, Domainnamen, Logos), von Dateien oder Materialien und von Entwurfsmaterial zum Zwecke der Nutzung, der Anpassung, der Installation oder des Einbaus in die bei der Ausführung der Arbeiten geschaffenen Werke, Daten und Materialien nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber garantiert ferner, dass die Rechte Dritter der Verwendung von Namen, Wörtern, Bildern, Zeichnungen, Zeichen und anderen Elementen durch den Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten nicht entgegenstehen.
et cetera. Der Kunde stellt den Vertragspartner von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Behauptung stützen, dass eine solche Bereitstellung, Nutzung, Anpassung, Installation oder Einfügung ein Recht dieses Dritten, einschließlich geistiger Eigentumsrechte, verletzt.
19 Wettbewerbsverbot
19.1 Vorbehaltlich einer schriftlichen Genehmigung wird der Auftraggeber es unterlassen, Mitarbeiter des Vertragspartners, die in den vorangegangenen sechs (6) Monaten an der Ausführung der Arbeiten beteiligt waren, direkt oder indirekt zu beschäftigen oder dies zu versuchen. Diese Klausel wird hinfällig, wenn der Vertragspartner für insolvent erklärt wird oder ein Zahlungsaufschub gewährt wird.
20 Geldstrafe
20.1 Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 14, 18 und/oder 19 wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich darüber informieren, worin der Verstoß besteht, wann er begangen wurde und welche anderen potenziell relevanten Informationen vorliegen. Der Auftraggeber wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer jede Unterstützung, die zur Verteidigung seiner Rechte erforderlich ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Möglichkeit, dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, (andere) (rechtliche) Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
20.2 Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 14, 18, 19 und/oder 20.1 verwirkt der Kunde gegenüber M&A eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000 (in Worten: fünfzigtausend Euro) pro Verstoß und EUR 5.000 (in Worten: fünftausend Euro) pro Tag, an dem der Verstoß andauert, wobei diese Vertragsstrafe nicht aufgerechnet werden kann. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht des Auftragnehmers, andere gesetzliche und/oder vereinbarte Rechte auszuüben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Recht, (zusätzlichen) Schadenersatz zu fordern (ob in Verbindung mit der vorgenannten Vertragsstrafe oder nicht).
21 Art und Dauer der Vereinbarung
21.1 Der Vertragspartner vertritt die Kommunikationsinteressen des Auftraggebers im Rahmen des erteilten Auftrages. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vereinbarte Leistung ohne Rücksprache mit oder Zustimmung des Vertragspartners durch einen Dritten erbringen zu lassen. Der Vertragspartner darf während der Laufzeit des Auftrags ohne Rücksprache oder Zustimmung des Auftraggebers keine entsprechenden Leistungen für konkurrierende (Produkte oder Dienstleistungen anderer) Auftraggeber erbringen.
21.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus der Art des Auftrags ergibt, wird der Auftrag des Kunden an M&A auf unbestimmte Zeit erteilt, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, an dem die Beziehung sechs Monate gedauert hat, beide Parteien sie per Einschreiben unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen können.
21.3 Während des unter 21.2 genannten Sechsmonatszeitraums ist der Auftraggeber verpflichtet, die geltende Honorarvereinbarung mit dem Auftragnehmer so einzuhalten, als ob keine Kündigung erfolgt wäre. Sofern nicht anders vereinbart oder zu diesem Zeitpunkt festgelegt, entspricht das Honorar des Auftragnehmers während dieses Zeitraums pro Monat mindestens dem 1/12-Teil des Einkommens, das der Auftragnehmer im vorangegangenen Kalenderjahr vom Auftraggeber erhalten hat.
22 Abrechnungsverhältnis
22.1 Alle Entwürfe, Reproduktionsmaterialien, Texte, Beschreibungen, künstlerische Leistungen, Filme, Quellcodes und andere (Werbe-)Materialien, die sich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im Besitz des Vertragspartners befinden, werden vom Vertragspartner auf erstes Anfordern kostenlos an den Auftraggeber übertragen, nachdem alle Schulden des Auftraggebers gegenüber dem Vertragspartner (aus welchem Grund auch immer) beglichen wurden. In diesem Fall erteilt der Vertragspartner den Medien auch unverzüglich den schriftlichen Auftrag, den Rest des vertraglich vereinbarten Medienplatzes/der vertraglich vereinbarten Medienzeit an den Kunden oder einen vom Vertragspartner zu benennenden Dritten zu übertragen.
22.2 Wenn die Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer - aus welchem Grund auch immer - endet, regeln diese Bedingungen das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien weiter, soweit dies für die Abwicklung der Beziehung erforderlich ist.
23 Übertragungsverpflichtungen
23.1 Der Vertragspartner kann Rechte und Pflichten, die sich aus einem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ergeben, auf Dritte übertragen, und der Auftraggeber stimmt einer solchen Übertragung hiermit unwiderruflich zu, und zwar jetzt und in Zukunft. Im Falle einer solchen Übertragung wird die Vertragspartei den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen.
23.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus Verträgen und Aufträgen, für die diese Bedingungen gelten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
23.3 In dem Fall, dass die (betreffenden Tätigkeiten des Unternehmens des Auftraggebers) aus welchem Grund, auf welche Weise und in welcher Form auch immer, mit einem anderen Unternehmen verschmolzen oder in einem anderen Unternehmen fortgeführt werden, entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung für das ursprüngliche und das nachfolgende Unternehmen in Bezug auf die Erfüllung der unter 23.2 genannten Verpflichtungen des Auftraggebers.
24 Zuständiges Gericht
24.1 Auf alle Verträge, auf die diese Bedingungen für anwendbar erklärt wurden, und auf die sich daraus ergebenden Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
24.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträgen oder den sich daraus ergebenden Verträgen ergeben, werden ausschließlich vor dem zuständigen Gericht des Bezirks, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, verhandelt.